Honorare und Kostentragung
Eine besonders wichtige Angelegenheit sind natürlich die Anwalts- und Prozessvertreterkosten, sowie die eigentlichen Prozesskosten.
1. Rechtsanwaltshonorare
Die Rechtsanwaltshonorare richten sich nach einer Kombination aus Stundensätzen, Streitwert und Verfahrenskriterien. Früher gab es in Spanien Mindestsätze der Rechtsanwaltskammern. Diese wurden aber abgeschafft. Die Mindestsätze werden nur noch bei der Auferlegung der Kostentragung am Gericht verwendet. Heutzutage darf somit jeder Rechtsanwalt seine Honorare für Beratungen und Verfahren frei mit seinen Mandanten vereinbaren.
Selbstverständlich fragen alle Mandanten im Falle eines Gerichtsverfahrens anfänglich nach den Kosten. Bedauerlicherweise erweist sich dies je nach Sachlage als recht kompliziert. Bei Zivilklagen -mit einem festen Streitwert- ist es noch relativ einfach eine Kostenabschätzung für die verschiedenen Instanzen und evtl. strittiger Nebenpunkte oder Widerklagen durchzuführen. Im Strafrecht hingegen kann sich dies als sehr schwer bis unmöglich erweisen. Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens (instrucción) kann es kontinuierlich zu neuen Beweisanträgen der Parteien kommen oder vom Gericht die Vernehmung von Zeugen anberaumt werden. Daher sollte man stets bedenken, dass im Strafrecht eine Kostenschätzung nicht mehr als eine Richtlinie sein kann.
2. Prozessvertreter
Mit dem Prozessvertreter verhält es sich anders. Prozessvertreter richten sich nach einer gesetzlichen und festen Gebührentabelle (aranceles) die nicht geändert werden darf. Jedoch fallen hier oft Auslagen an (Ablichtungen), die separat in Rechnung gestellt werden.
3. Gerichtsgebühren und Prozesskosten
Bis zum Jahre 2016 wurden in Spanien Gerichtsgebühren erhoben. Mit dem Urteil Nr. 140/2016 des Verfassungsgerichts wurden diese aber teilweise für verfassungswidrig erklärt. Artikel 119 der spanischen Verfassung besagt nämlich:
„Die Gerichtsbarkeit ist kostenfrei, wenn das Gesetz dies verfügt und grundsätzlich im Falle von Personen, die ihren Mangen an Mitteln zur Prozessführung nachweisen“.
Die Auslegung durch das Verfassungsgericht des damaligen Gesetzes hat dazu geführt, dass aktuell nur juristische Personen Gerichtsgebühren bezahlen.
Bei den Prozesskosten gilt das Prinzip des Unterliegens. Der unterlegenen Partei werden die Prozesskosten auferlegt und dem Obsiegenden die verauslagten Anwalts- Prozessvertreter und Gerichtskosten erstattet. Je nach Gerichtsbarkeit sind folgende Punkte zu beachten:
3.1. Zivilgerichtsbarkeit
Bei Zivilklagen können sich verschieden Sachverhalte ergeben:
- Grundsätzlich gilt, dass die Gerichtskosten jener Partei auferlegt werden, deren gesamte Ansprüche abgewiesen wurden. Hier trägt die unterlegene Partei die Kosten bis zu einem Limit von 30% des Streitwerts.
- Eine Kostentragung erfolgt allerdings nicht wenn das Gericht begründet feststellt, dass die Sache gewichtige Rechts- oder Tatsachenzweifel aufwies.
- Bei einer teilweisen Stattgabe trägt jede Partei Ihre eigenen Kosten, es sei denn, dass eine Partei den Prozess leichtfertig geführt hat. In diesen Fall (leichtfertige Prozessführung) kann es für diese Partei also trotzdem zu einer Kostentragung kommen.
Eine Staffelung der Prozesskosten ist in der spanischen ZPO nicht vorgesehen.
3.2. Strafgerichtsbarkeit
Die Kostentragung bei Strafsachen ist nach folgenden Kriterien geregelt:
- Bei einer Verurteilung werden die Prozesskosten grundsätzlich vom Angeklagten getragen.
- Bei einem Freispruch:
- Werden dem Angeklagten selbstverständlich keine Kosten auferlegt. Die Kosten trägt die Staatskasse. In diesem Fall trägt jede Partei Ihre eigenen Kosten.
- Die Prozesskosten können dem Privatkläger (falls vorhanden) aber trotzdem bei leichtfertiger Prozessführung und Unredlichkeit auferlegt werden).
Problematisch erweisen sich aufgrund der vorbenannten Gegebenheiten zwei Umstände:
- Für die Anklage bei einer Verurteilung. Nicht jeder Täter verfügt über Vermögen. Evtl. wurde ihm sogar ein rechtsanwaltlicher Beistand im Rahmen der Prozesskostenhilfe gewährt. Der verurteilte Täter wird vom Gericht im Zuge der Vollstreckung für zahlungsunfähig erklärt und die Anklage kann dann trotz ausgesprochener Kostentragung die Prozesskosten nicht wiedererlangen.
- Für den freigesprochen Angeklagten. Artikel 241 der spanischen StPO besagt ausdrücklich, dass wenn die Kosten der Staatskasse auferlegt werden keine Zahlung der bei den Parteien angefallenen Beträge (Gebühren, Honorare usw.) erfolgt. Die Verwaltung trägt dann die normalen Kosten der Gerichtsinfrastruktur aber nicht die der Parteien. Das Tragen durch die Staatskasse beinhaltet somit unter keinen Umständen die Zahlung der Verteidigung.
Dieser letzte Punkt ist ein ungemein strittiges Thema innerhalb der Rechtswissenschaft und vornehmlich wenn die Anklage nur von der Staatsanwaltschaft erhoben wurde. Denn bei einem Freispruch bleibt der freigesprochene Angeklagte auf seinen Prozesskosten sitzen und kann diese von keiner anderen Partei einfordern. Der Staat kommt dafür nicht auf. Diese buchstäbliche Ungerechtigkeit ist sehr oft bemängelt worden und stellt eine Forderung zukünftiger Novellierungen der Prozessordnung dar. Aber bis dato ist der Gesetzgeber dieser Frage nicht nachgekommen. Eine Rückerstattung geleisteter Beträge ist bei Freispruch und im aktuellen gesetzlichen Rahmen nicht umsetzbar.