Ausländische Rechtsanwälte in Spanien
Braucht man in Spanien einen Rechtsanwalt, sollte man einen wichtigen Aspekt nicht aus den Augen verlieren. Ausländische Rechtsanwälte, insbesondere aus anderen EU-Staaten, dürfen in Spanien zwar ihrer Tätigkeit nachgehen, unterliegen aber bestimmten Bedingungen und Tätigkeitsbegrenzungen. Rechtsberatungen sind z.B. erlaubt, aber keine Prozessvertretungen. Bestimmte juristische Tätigkeiten sind dem spanischen Abogado vorbehalten, d.h. jene Person, die nachweislich das spanische Recht beherrscht.
Der ausländische Anwalt hat sich überdies in die zuständige spanische Anwaltskammer einzuschreiben, die sein Anliegen prüft und über den Antrag entscheidet. Wird dem Antrag stattgegeben, wird der ausländische Anwalt als “eingeschriebener Anwalt” (Abogado inscrito), in einer eigenen und spezifischen Liste für ausländische Anwälte, geführt. Er unterliegt hier den gleichen Berufspflichten der spanischen Rechtsanwälte.
Allerdings unterliegt ein eingeschriebener Rechtsanwalt bestimmten Beschränkungen in seiner Tätigkeit. So darf ein eingeschriebener Rechtsanwalt in Spanien zwar alleine beraten, insbesondere natürlich in Bezug auf das Recht seines Herkunftslandes, aber keine Verteidigung vor Gericht wahrnehmen. Hierfür muss er zwingend zusammen und mit Beistand eines Abogado auftreten.
Eine sehr einfache Faustregel ist der Titel Abogado. Ausländische und eingeschriebene Rechtsanwälte dürfen in Spanien nur ihren ursprünglichen ausländischen Titel benutzen, z.B. Advocaat, Rechtsanwalt, oder Dikigoros und dies, gegebenenfalls, mit Angabe des Herkunftslandes. Es ist ausländischen Anwälten ausdrücklich untersagt den Titel Abogado zu führen, sofern dieser nicht über das gesetzlich geregelte Anerkennungsverfahren erworben wurde. Das Gesetz gewährleistet auf diese Art und Weise hinreichende Kenntnisse der Sprache und des spanischen Rechts.